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Zweckverband zur Wasserver- und Abwasserentsorgung
der Gemeinden im Thüringer Holzland

Mit dem Ziel, den Anteil der dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen (KKA) und somit die Abwasserreinigung durch KKA zu verbessern, wurde durch den Freistaat Thüringen ein Förderprogramm * aufgelegt.


Achtung!

Das Förderkontingent des Freistaates Thüringen ist jährlich auf eine Anzahl von 33 Kleinkläranlagen (AZV Gleistal) begrenzt. Wurden Sie bereits zur Sanierung Ihrer Anlage verpflichtet oder besteht eine Verpflichtung gemäß Abwasserbeseitigungskonzept, nutzen Sie die Chance zur Förderung Ihrer Anlage und planen Sie rechtzeitig deren Bau, um somit Engpässe bei der Vergabe von Fördermitteln zu vermeiden!


Was wird gefördert?

Gefördert werden


der Ersatzneubau von grundstücksbezogenen KKA, d. h. nicht dem Stand der Technik entsprechende KKA werden durch vollbiologische KKA ersetzt (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage),


Nachrüstungen vorhandener KKA mit einer biologischen Reinigungsstufe (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage),


der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen.


Was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden:


die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken,


die abwassertechnische Erschließung von Kleingärten gemäß Bundeskleingartengesetz sowie von Wochenend- und Bungalowsiedlungen, Ferienanlagen, Ferienwohnungen o.ä., die baurechtlich nicht dauerhaft zum Wohnen zugelassen sind.


Wer wird gefördert?

Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind


private Bauherren können für grundstücksbezogene Kleinkläranlagen (Einzelanlagen) einen Zuschuss beantragen,


für alle anderen Kleinkläranlagen, wie für Gruppenlösungen, kann nur ein Zuschuss beantragt werden.


Welche Voraussetzungen sind für eine Förderung erforderlich?

Das Grundstück liegt in einem Gebiet, dass gemäß der aktuellen Abwasserbeseitigungskonzeption des AZV Gleistal (AZV) dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird.


Der Antragsteller muss Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks sein, für das die Abwasserreinigung mittels KKA erfolgen soll.


Für die KKA muss eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des zuständigen Landratsamtes (bei Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder bei Versickerung) bzw. eine Genehmigung des AZV (bei Einleitung in einen Kanal) vorliegen.


Bei einer Gruppenkleinkläranlage müssen die o. g. Voraussetzungen für alle an die Anlage anzuschließenden Grundstücke erfüllt sein.


Sofern Zuwendungen für private Kleinkläranlagen als Gruppenlösungen beantragt werden, müssen sich die beteiligten Grundstückseigentümer vor der Antragstellung selbst einigen und festlegen, auf wessen Grundstück die Kleinkläranlage errichtet und wer damit Antragsteller stellvertretend für alle an der privaten Gruppenlösung Beteiligten wird.


Die geplante KKA muss dem Stand der Technik entsprechen und über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen.


Sofern die geplante Anlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, ist durch den Antragsteller vor der Auftragsvergabe der Nachweis zu erbringen, dass die vorgesehene KKA dem Stand der Technik entspricht. Der Nachweis kann durch Gutachten einer fachlich geeigneten Institution (z.B. Materialforschungs- und Prüfanstalt an der Bauhaus Universität Weimar (MFPA), Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH Aachen (PIA) erfolgen. Der Nachweis ist bei Einleitung in ein Gewässer gegenüber der unteren Wasserbehörde und bei Einleitung in den Kanal gegenüber dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung zu erbringen.


Bei Nachrüstung einer bestehenden Anlage muss die Bestätigung der Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit einer Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma erfolgen.


Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn der Thüringer Aufbaubank (TAB) vorliegt. Als Vorhabensbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Die Erteilung eines Fördermittelbescheids durch die Thüringer Aufbaubank erfolgt nicht vor Baubeginn.


Nach Fertigstellung der KKA ist diese durch den AZV kostenpflichtig abnehmen zu lassen. Mit der Erstkontrolle sind dem AZV ein Dichtigkeitsnachweis der Anlage und der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem durch die DWA zertifizierten Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen vorzulegen.


Eine rückwirkende Förderung bereits bestehender vollbiologischer KKA ist ausgeschlossen.


Was wird durch den Freistaat Thüringen gefördert?

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen* werden Zuwendungen auf Antrag gewährt wie folgt:


Fördergegenstand

Grundförderung

je weiteren Einwohner
(Mindestgröße

4 Einwohner)

Zuschuss für Ersatzneubau einer KKA mit vollbiologischer Reinigungsstufe

3.000 EUR

300 EUR

Zuschuss für Nachrüstung einer vorhandenen KKA mit einer vollbiologischen Reinigungsstufe

1.500 EUR

150 EUR




Zuschuss bei Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen (privater Bauherren)

300 EUR pro laufendem m Schmutzwasserkanal ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum


Wo ist die Förderung zu beantragen?

Die Förderung ist beim AZV zu beantragen.

Die erforderlichen Antragsunterlagen werden Ihnen vom AZV nach Ihrer Aufforderung (telefonisch, schriftlich oder per E-Mail) zugesandt. Darüber hinaus stehen Ihnen die Antragsunterlagen nachfolgend oder unter Infos & Downloads - Förderung KKA -  zum Abruf zur Verfügung.


Nach Vorlage der kompletten, im Original unterschriebenen Antragsunterlagen werden die Anträge durch den AZV gesammelt an die Thüringer Aufbaubank weitergeleitet (in der Regel quartalsweise). Achtung Änderung: Bitte reichen Sie die Förderanträge nicht per Fax oder E-Mail bei uns ein, diese werden nicht mehr von der Thüringer Aufbaubank akzeptiert. Bitte nur noch im Original unterschriebene Antragsunterlagen (per Post schicken oder persönlich abgeben).


Die Fördermittelanträge für das laufende Jahr müssen bis spätestens 30.09. des jeweiligen Jahres bei der Thüringer Aufbaubank vorliegen. Um eine fristgemäße Weiterleitung zu gewährleisten, müssen alle Anträge vollständig bis zum 31.08. beim AZV eingereicht werden. Für später eingegangene Anträge kann die rechtzeitige Weiterleitung auf Grund interner Bearbeitungszeiten nicht garantiert werden.*... "Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz" vom 29.07.2024




 
Merkblatt für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage (2024.09)
 
Antrag zur Herstellung oder Änderung eines Abwasseranschlusses
 
Förderrichtlinie (29.07.2024)
 
Antrag Kleinkläranlagenförderung (2024.08)
 
Anlage 5 De-minimis-Erklärung (bei sonstigen Bauherren) (2024.02)
 
Anlage 6 Liste Gruppenkleinkläranlagen
 
Informationsblatt (2024.08)