Merkblatt für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage |
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Wann muss der Grundstückseigentümer eine vollbiologische Kleinkläranlage (KKA) errichten? Der jeweilige Grundstückseigentümer wird vom Zweckverband oder der Unteren Wasserbehörde des Landkreises per Sanierungsbescheid zur Errichtung aufgefordert. Der Zeitpunkt des Bescheiderlasses sowie der Fertigstellungszeitraum werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Der Zweckverband erlässt Sanierungsbescheide gegenüber dem Kundenkreis der Teileinleiter. Der Prioritätenliste zur Sanierung von Kleinkläranlagen als Dauerlösung (Anlage 6 zum Abwasserbeseitigungskonzept)* sind der ortschaftsabhängige geplante Aufforderungszeitpunkt sowie das Sanierungsziel zu entnehmen. Die Untere Wasserbehörde ist verantwortlich für den Kundenkreis der Direkteinleiter. Die Kundenzuordnung ist dem jährlichen Gebührenbescheid zu entnehmen (Gebührenbezeichnung S = Teileinleiter, G = Direkteinleiter). Was müssen die Grundstückseigentümer nach Erhalt der Sanierungsaufforderung tun? Der Grundstückseigentümer veranlasst durch ein geeignetes (zertifiziertes) Fachunternehmen die Planung und die Errichtung einer vollbiologischen KKA innerhalb des Sanierungszeitraums. Vor Baubeginn muss die schriftliche Zustimmung des Zweckverbandes zur Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage vorliegen. Diese Zustimmung ist gesondert mittels Formular* zu beantragen. Die Direkteinleiter benötigen zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung der Unteren Wasserbehörde. Der Freistaat Thüringen stellt mit einer anteiligen Förderung* eine finanzielle Unterstützung in Aussicht. Die Beratung und Antragstellung zur Förderung erfolgt ausschließlich über den Zweckverband.
Die Fertigstellung der Anlage ist dem Zweckverband unverzüglich anzuzeigen. Die Anlage ist durch den Zweckverband vor Inbetriebnahme technisch abzunehmen. Diese Abnahme ist kostenpflichtig. Welche Unterlagen sind dem Zweckverband zu übergeben? einmalig: Abnahmeprotokoll der KKA, wirksamer unbefristeter Wartungsvertrag, Grundstücksentwässerungsplan jährlich bis spätestens 10.01. des Folgejahres: alle notwendigen Wartungsprotokolle im Abrechnungsjahr Wie kann der Zweckverband bei individuellen Fragen helfen? Auf Kundenwunsch steht Ihnen der Zweckverband gern persönlich zur Verfügung. Wir können Sie zu folgenden Themen informieren: Kleinkläranlage - prinzipielle technische Lösungen - Wartung Fördermittel des Freistaates Thüringen Besonders in Bezug auf technische Lösungen bieten wir Ihnen die Möglichkeit eines Termins mit einem unserer Mitarbeiter bei Ihnen vor Ort. Dieser kann - unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - Vorschläge unterbreiten, welche Sie schlussendlich mit der Baufirma Ihres Vertrauens besprechen können. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit unserem Herrn Balke unter Telefon: 036601/578-55. Für alle sonstigen Fragen nutzen Sie bitte die Sprechzeiten des AZV Gleistal. Bei persönlicher Vorsprache in unserem Haus wird um vorherige Terminvereinbarung unter Telefon: 036601/578-0 gebeten. |
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